Einwendungen

Einwendungen gegen den zur Planfeststellung vorgelegten Plan zur Stilllegung des Atommüllendlagers Morsleben

Auch wenn seit 1998 nicht mehr eingelagert wird: bis heute ist nicht klar, ob und wie der in Morsleben verstürzte und sonstwie deponierte Atommüll dort auf Dauer langzeitsicher verbleiben kann.

Das Planfeststellungsverfahren zur Stilllegung der Atommüllkippe Morsleben zieht sich jetzt seit dem 13.10.1992 über 25 Jahre hin. 2009 wurde der Stilllegungsplan öffentlich ausgelegt. 

Gegen diesen Stilllegungsplan wurden 13.635 Einwendungen erhoben, 150 davon durch Einzelpersönlichkeiten und Organisationen. Bei der „Erörterung“ des Planfeststellungsverfahrens Ende 2011 haben wir auf dieser Grundlage unsere Einwände geltend gemacht.

Auch über 70 „Träger öffentlicher Belange“ wie z.B. die Kommunen im Umfeld des Lagers haben den Plan erhalten und haben Stellungnahmen abgegeben.

Nov../Dez. 2011 hat ein Erörterungstermin stattgefunden, der wesentliche Kritikpunkte eindrücklich bestätigt hat.


In der Mustereinwendung sind zentrale Kritikpunkte zusammengestellt:

EINWENDUNG 
gegen den Stilllegungsplan für das Atommüllendlager Morsleben

Durch das Atommüllendlager in dem ehemaligen Salzbergwerk Morsleben ERAM werde ich in meinen Grundrechten, insbesondere meinem Recht auf Leben, Gesundheit und Eigentum verletzt.

Ich erhebe beim Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Sachsen-Anhalt folgend Einwendungen gegen den Stilllegungsplan:

  1. Es ist grundsätzlich nicht sicherzustellen, dass ein unterirdisches Atommüllendlager die Radioaktivität seiner Abfälle, die zum Teil hunderttausende von Jahren Strahlen (z.B. Plutonium), für alle Zeiten vom Lebensraum der Pflanzen, Tiere und Menschen fernhalten kann.
  2. Schon während der Betriebsphase wird die Umgebung der Anlage durch radioaktiv belastete Abwässer und Abwetter stetig belastet. Gesundheitsgefährdung durch Niedrigstrahlung besteht nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen auch unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte.  
    Das im Plan vertretene Schutzziel von 0,3 Millisievert pro Jahr ist zu hoch. 
    Es entspricht nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik für die Langzeitbelastung durch ein Endlager. Es ist nicht nachgewiesen, dass alle Minimierungs­möglichkeiten für Betrieb, Störfälle und Nachbetriebsphase berücksichtigt wurden.
  3. Die Lagerung von Atommüll in Salzgesteinen ist ein Irrweg. Die tatsächlichen immer komplizierten geologischen Verhältnisse machen einen dauerhaften Verschluss unmöglich. Ganz besonders gilt dies für hochgradig ausgebeutete ehemalige Salzbergwerke wie Morsleben und Asse II. Das ehemalige Kali- und Steinsalzbergwerk mit sieben Ebenen und Hunderten von Kavernen, Stollen, Bohrungen und Schächten ist im Grunde für ein Atommüll­endlager völlig ungeeignet. Eine nachträgliche Ertüchtigung durch bauliche Maßnahmen kann die mangelnde geologische Eignung nicht heilen.
  4. Die zerklüfteten geologischen Strukturen, hochproblematischen hydrogeologischen Verhältnisse und Einlagerungen von Problemgesteinen wie dem Hauptanhydrit, der zur Bildung von Wasserwegsamkeiten neigt, machen die Atommüllkippe Mors­leben gleichfalls ungeeignet für die Lagerung von Atommüll. Die Stabilität des Grubengebäudes ist fraglich.
  5. Die Modell­rechnungen zum Langzeitsicherheitsnachweis basieren auf Annahmen und Behaup­tungen, die mit anderen begründeten Annahmen und Behauptungen zu völlig anderen Ergebnissen führen.
  6. Die geplanten Verschlussverfahren sind tatsächlich nicht langzeiterprobt.
  7. Der hingenommene schnelle Wasserzutritt führt zu unkalkulierbaren Instabilitäten.
  8. Die Annahmen zum Inventar basieren auf unkontrollierten Angaben der Betreiber und äußerlichen Freimessungen. Aufgrund der unklaren tatsächlichen Zusammensetzung der Abfälle sind belastbare Aussagen über das lang­fris­ti­ge Verhalten der Abfälle wie Gasentwicklung und In-Lösung-Gehen nicht möglich. Die hingenommene schnelle Flutung eines Teils der Abfälle birgt neue Risiken.
  9. Die Lagerung der ausgewiesenen hochradioaktiven Abfälle (Radiumfass, Strahlenquellen) steht unter den gegebenen Voraussetzungen im Widerspruch zum Minimierungsgebot.
  10. Das Ansehen und damit die wirtschaftliche Zukunft der Region wird durch das der Anlage innewohnende Gefahrenpotential weiter belastet.